Zusammenfassung
Das Privatrechtssystem, das die römischen Juristen entworfen haben, bildet den Grundstock an Normen, den die Zivilrechtsgesetzbücher Kontinentaleuropas und die ihnen nachempfundenen Kodifikationen in anderen Erdteilen gemein haben. Es geht daher auch heute noch die Juristen an, die sich um eine tiefere Einsicht in die Strukturen des modernen Rechts bemühen.
Durch eine Befassung mit dem römischen Privatrecht werden der Zusammenhang der einzelnen Regelungsmodelle sowie ihre Gegenkonzepte deutlich. Auf dieser Grundlage wird es möglich, ein Urteil über das eigene Recht und seine Anwendung zu gewinnen.
In der gleichen Reihe lieferbar: Schlosser, Europäische Rechtsgeschichte, 5. A.
Schlagworte
Bona civilis Codex Consuetudo Corpus Culpa fide fides Historische iuris Justinianus Pandektenwissenschaft Quästor Rechtsschule Venire contra factum proprium- 1–4 Einleitung 1–4
- 117–135 § 8. Kaufvertrag 117–135
- 193–211 § 12. Deliktsrecht 193–211
- 255–266 § 15. Sicherungsrechte 255–266
- 266–275 § 16. Nutzungsrechte 266–275
- 275–288 § 17. Ehe 275–288
- 300–315 § 19. Erbfolge 300–315
- 315–333 § 20. Testamentsrecht 315–333