Zusammenfassung
Dieser bewährte Grundriss behandelt den Allgemeinen Teil des BGB und macht die Strukturen des Privatrechts verständlich. Er erschließt in konzentrierter Darstellung und sprachlicher Klarheit Sinn und Zweck der Regelungen des BGB AT.
Die Vorteile des Buches:
- prägnante Darstellung des ausbildungsrelevanten Wissens
- zahlreiche Einstiegsfälle mit Lösungsskizzen zur Vermittlung der Methodik von Falllösungen,
- Übersichten, Schemata und Definitionen erleichtern das Lernen
- ergänzende Hinweise zur Vertiefung des Stoffes für die Examensvorbereitung in jedem Abschnitt.
In der gleichen Reihe lieferbar:
Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht
Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht
- 331–395 § 25. Willensmängel 331–395
- 509–519 Anhang 509–519
- 519–528 Sachverzeichnis 519–528
6 Treffer gefunden
- „... Begriffe früher zusammenfielen. Neben dem immer stärkeren Einfluss des Europarechts (" § 2 Rn. 17 ff.) ist ...” „... stark umstritten ist, wurde im Frühjahr 2020 angesichts der Herausforderungen der Wirtschaft durch die ...” „... “ und das „Recht am Unternehmen“ stark verfassungsrechtlich geprägt (Art. 1, 2 GG einerseits, Art. 12 ...”
- „... Treu und Glauben (§ 242) nicht belassen dürfe. Zum Schutz des regelmäßig schwächeren Unternehmers sei ...” „... haben sich die Systeme heute trotz ihres anderen methodischen Ansatzes stark angenähert. Das deutsche ...” „... intellektuell überlegene Vertragspartner die Schwäche des anderen ausnutzt.97 Bei Vorliegen eines besonders ...”
- „... Gestaltungsrechten sind sie schwächer; sie hindern die Durchsetzbarkeit eines Rechts, ohne es zu vernichten oder ...” „... : Die Verjährungsfrist verlängert sich um diesen Zeitraum. Stärker wirkt hingegen § 212. In den dort ...” „... der Verjährungsfrist Der Gläubiger soll über die „Hemmungsfälle“ hinaus einen besonders starken Schutz ...”
- „... anfechtbar ist und der durch die Kundgabe veranlasste Rechtsschein nicht stärker wirken kann als die wirklich ...” „... Geschäftsherrn nur auf seine Unentschlossenheit und Schwäche zurückzuführen ist.59 Die h. M. ordnet die ...” „... , da sie sich ungerne mit Geldangelegenheiten befasst. N, der stark verschuldet ist und dringend einen ...”
- „... kennen müssen (§ 32 VertragsG). Man unterscheidet zwischen „starken Einwendungen“, bei denen die ...” „... tendenziell großzügiger. 20 tragspartners irrelevant ist (zB körperlicher Zwang, Fälschung) und „schwachen ...”