Zusammenfassung
Das Lehrbuch stellt das gesamte Vertragsrecht systematisch aus der ex ante-Perspektive der Vertragsjuristen dar. Neben den methodischen Grundlagen wird die Gestaltung von Austauschverträgen u. a. anhand von Kauf-, Miet-, Werk- und Dienstverträgen erläutert:
Wie gestaltet man die vertragstypische Leistung und die Geldleistung?
Wie regelt man den Vertragsvollzug und vermeidet Vorleistungsrisiken?
Wie trifft man Vorsorge gegen Leistungsstörungen, Wirksamkeitsmängel und Vertragslücken?
Wie strukturiert man mehrpolige Vertragsverhältnisse?
Behandelt wird auch die Gestaltung von unentgeltlichen Verträgen, Gesellschaftsverträgen sowie Verträgen im Familien- und Erbrecht. Abschließend werden Querschnittsprobleme der Vertragsgestaltung erläutert, u.a. bei internationalen Sachverhalten und der Beteiligung von Hoheitsträgern.
Das Lehrbuch lässt sich auch als Vertiefung zu vielen zentralen Problemen des Schuld-, Sachen-, Gesellschafts-, Familien- und Erbrechts lesen.
Dr. Christoph Moes LL.M. (Harvard) ist Notar in Augsburg und Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg.
- 69–72 § 7 Vorverträge 69–72
- 116–125 § 13 Vertragsvollzug 116–125
- 217–220 § 25 Vorbemerkung 217–220
- 265–268 Sachregister 265–268
4 Treffer gefunden
- „... Anlageberatungsvertrags zu unterstellen, der selbständig neben den Vertrag über den Erwerb der Kapitalanlage tritt.3 ...” „... Dichte an vorvertraglichen Informationspflichten aus. Die Anbieter von Kapitalanlagen sind regelmäßig ...” „... (Prospekthaftung), etwa nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder dem ...”
- „... Kapitalanlagen. Die sich so ergebenden Ansprüche werden festgestellt, gegebenenfalls saldiert und mit einer ...”
- „... ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitalanlagegesetzbuch KGa... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommanditgesellschaft Klausel-RLa ...”
- „... Vermögensverwalter neben seinen Verwaltungsgebühren auch noch Provisionen vom Vertrieb der Kapitalanlageprodukte ...” „... -dienstleistungen oder im Kapitalanlagebereich für nicht professionelle Anleger haben solche Rechte nur einen ...”