Zusammenfassung
Dieses Studienbuch ist ein Standardwerk zum geltenden Gesellschaftsrecht. Der Schwerpunkt liegt im Recht der Personengesellschaften, der GmbH und in den Grundzügen des Aktienrechts. Hinweise auf europäische und internationale Entwicklungen runden den Überblick über die Materie ab. Die Vorteile des Buches:
das gesamte Gesellschaftsrecht auf neuestem Stand
Berücksichtigung der Querverbindungen zu anderen Rechtsgebieten
prägnante Darstellung.
Das Werk eignet sich hervorragend zur Einarbeitung und Vertiefung für Studierende, Referendare und Praktiker. Der unverzichtbare Wegbegleiter für Studium, Examen und spätere Praxis.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 321–346 § 27. Vorstand 321–346
- 346–368 § 28. Aufsichtsrat 346–368
- 368–390 § 29. Hauptversammlung 368–390
- 509–526 Sachverzeichnis 509–526
6 Treffer gefunden
- „... Mitgesellschaftern gegenüber wegen Vertragsverletzung ersatzpflichtig. Diese schwache Bindung wird den ...” „... Person 10 Die stärkste Trennung des Gesellschaftsvermögens von dem der Gesellschafter tritt ein, wenn die ...”
- „... und noch stärker kleinen Gesellschaften werden Erleichterungen bei Erstellung, Prüfung und Offenlegung ...” „... als stille Reserve. Wäre das bebaute Grundstück wegen einer nachhaltigen Schwäche des ...” „... Lagebericht ist als reines Informationsinstrument stärker zukunftsbezogen und dynamisch. Es ist der ...”
- „... aber stark personalistisch ausgestaltet werden. Als Kapitalgesellschaft hat die GmbH stets ein durch ...” „... prüfen, ob nicht die Eigenart der GmbH entgegensteht. Bei stark personalistischer Ausgestaltung einer ...” „... . § 267 HGB) sowie auch die Mitbestimmungsgesetze sind Schritte in Richtung einer stärkeren ...”
- „... nur den schwachen Bereicherungsanspruch.33 Die Sachverhalte in der Praxis sind außerordentlich ...” „... Einflusses hängen jedoch stark von den jeweiligen Verhältnissen, insbesondere von der Struktur des ...”
- „... beherrschen kann (vgl. § 17 Abs. 2). Ist die Hauptversammlung hingegen schwach, etwa bei nicht koordiniertem ...” „... Kreditinstituten greifen nicht, zumal sich die Rahmenbedingungen stark 3. Abschnitt. Das Recht der Körperschaften ...”
- „... Geschäftsführung und Vertretung angelegt – als auch die Vermögenseinlagen, insbesondere bei schwacher ...” „... f.; BGH NZG 2005, 472ff., 476ff. – Göttinger Gruppe. Enger Kübler/Assmann, § 26 II 2; stark ...”