Zusammenfassung
Aus dem Inhalt
Das seit 35 Jahren erscheinende Standardwerk liefert sämtliche Grundlagen für die Ausbildung im Referendariat und für die Arbeit des Praktikers am Zivilrechtsfall.
Im Referendariat werden neue Denkweisen verlangt, um das im Studium erworbene theoretische Wissen erfolgreich anwenden zu können. Denn anders als beim Sachverhalt der Ersten Juristischen Prüfung ist das dem Fall zugrunde liegende Geschehen häufig streitig.
Erläutert wird zunächst jene – Relationsmethode genannte – Denkweise, deren Verständnis zur systematischen und schnellstmöglichen Erarbeitung einer praktisch verwertbaren Falllösung für Richter, Rechtsanwälte und alle anderen zivilrechtlich tätigen Juristen erforderlich ist. Durch § 139 I 3 ZPO und durch aktuelle Reformüberlegungen ist die Bedeutung der Relationsmethode eindrucksvoll zur Geltung gebracht worden. Die im ersten Abschnitt eingehend dargelegten Grundzüge des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens werden in Kapiteln zu den wichtigsten prozessualen Konstellationen mit ihren Besonderheiten in der anwaltlichen Praxis und mit prozesstaktischen Überlegungen vertieft. Hinweise zum Aktenvortrag sowie zur zivilgerichtlichen Dezernatsarbeit runden die Darstellung ab.
In die Ausführungen eingegangen ist die Erfahrung der Autoren aus beruflicher Praxis und langjähriger Tätigkeit als Prüfer und Ausbilder. Das Werk eignet sich somit für die Ausbildung und gleichermaßen als Handbuch der Anwalts- und Gerichtspraxis.
Die Neuauflage berücksichtigt Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung und Literatur sowie aktuelle Reformüberlegungen und die fortschreitende Digitalisierung der Rechtspflege. Ständige Aktualisierung unter www.vahlen.de.
Die Autoren
Dr. Monika Anders ist Präsidentin des Landgerichts Essen a.D.; Dr. Burkhard Gehle ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln a.D.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 1–3 Einleitung 1–3
- 97–131 VI. Die Tenorierung 97–131
- 132–133 VIII. Übungsfälle 132–133
- 133–161 B. Urteil und Beschluss 133–161
- 133–155 I. Das Urteil 133–155
- 155–160 II. Der Beschluss 155–160
- 160–161 III. Übungsfall 160–161
- 161–161 I. Allgemeines 161–161
- 168–199 II. Begutachtung 168–199
- 199–199 I. Allgemeines 199–199
- 199–202 II. Aufbau 199–202
- 202–204 III. Praktische Hinweise 202–204
- 204–205 V. Exkurs: Das Votum 204–205
- 205–240 I. Die Beweismittel 205–240
- 245–256 III. Die Beweiswürdigung 245–256
- 256–264 IV. Indizien 256–264
- 282–291 VI. Die Beweislast 282–291
- 291–292 VII. Beweisvereitelung 291–292
- 308–309 V. Gutachten und Urteil 308–309
- 309–317 VI. Hilfsaufrechnung 309–317
- 324–329 I. Das Versäumnisurteil 324–329
- 348–351 IV. Gutachten und Urteil 348–351
- 353–358 I. Der Streitgegenstand 353–358
- 368–374 I. Prozessuale Fragen 368–374
- 374–376 II. Gutachten und Urteil 374–376
- 379–386 IV. Sonderfälle 379–386
- 404–423 M. Die Widerklage 404–423
- 415–420 IV. Sonderfälle 415–420
- 423–446 N. Die Stufenklage 423–446
- 423–427 I. Einführung 423–427
- 462–463 VI. Streitwert 462–463
- 465–466 I. Ausgangspunkt 465–466
- 495–498 IV. Hilfsanträge 495–498
- 510–533 Q. Der Urkundenprozess 510–533
- 510–510 I. Wesentliche Merkmale 510–510
- 525–531 VI. Das Nachverfahren 525–531
- 533–544 II. Parteiwechsel 533–544
- 544–545 III. Parteierweiterung 544–545
- 545–546 V. Rubrumsberichtigung 545–546
- 557–628 S. Berufung 557–628
- 557–570 I. Allgemeine Grundsätze 557–570
- 612–615 IV. Anschlussberufung 612–615
- 615–623 V. Gutachten und Urteil 615–623
- 628–633 I. Gemeinsame Grundlagen 628–633
- 633–635 II. Arrest 633–635
- 641–645 U. Verkehrsunfall 641–645
- 645–652 I. Grundlagen 645–652
- 647–651 2. Verfügungen 647–651
- 651–652 3. Abkürzungen 651–652
- 657–676 Sachverzeichnis 657–676
18 Treffer gefunden
- „... BGB. Er muss hingegen nicht sein Eigentum oder den Eigentumserwerb näher darlegen. Das Vor- 504 BGH ...” „... einmal Eigentum an dem Computer. Nun mag der Beklagte die ihm günstige Tatsache beweisen, dass sich ...” „... , der das Eigentum vorträgt. Es muss sich um Eigenbesitz handeln. Das ergibt die Auslegung der Norm ...”
- „... , Herausgabe. Der Beklagte macht geltend, er sei dank Eigentumsvorbehalts Eigentümer der Drehbank geblieben ...” „... . Da der Kläger eine dahingehende Vereinbarung bestreitet, beantragt er widerklagend, sein Eigentum ...”
- „... Eigentum, nach Zustellung der Klageschrift an einen Dritten verkauft. Der Kläger mag sich nun überlegen ...” „... Beklagte ist als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Kurz darauf hat er das Grundstück für 20 ...”
- „... geltend, er sei dank Eigentumsvorbehalts Eigentümer der Drehbank geblieben. Da der Kläger eine ...” „... dahingehende Vereinbarung bestreitet, beantragt er widerklagend, sein Eigentum festzustellen. a ...”
- „... Bindungswirkung, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht ...” „... dem Urkundenprozess eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Vorverfahren nicht endgültig ...”
- „... werden, als sie auf neuen Tatsachen beruhen oder allein aufgrund der dem Urkundenprozess eigentümlichen ...”
- „... Eilentscheidung als im Normalfall vorläufige Regelung führt zu einem dem Verfahren eigentümlichen Nebeneinander ...”
- „... Eilentscheidung als im Normalfall vorläufige Regelung führt zu einem dem Verfahren eigentümlichen Nebeneinander ...”
- „... seiner Verteidigung geltend, er habe das Buch in der irrigen Annahme, es sei sein Eigentum, nach ...”
- „... materiell-rechtlichen Teilaspekt des prozessualen Anspruchs zuständig ist. Beispiel: Der Kläger ist Eigentümer einer ...”
- „... oder Nichtbestehen eines Vertrags, eines Leistungsanspruchs, des Eigentums an einer Sache. Die ...”
- „... Regel für die Begriffe »Eigentum, Schenkung, Miete, Darlehen«,62 nicht hingegen für die Begriffe ...” „... weitere Tatsachen vor, wie zB zum Eigentum den Erwerb, kann die rechtliche Wertung dieser Tatsachen dazu ...” „... ; 2020, 720; 2019, 1360 2019, 467 (Arzthaftung); OLG Hamm NJW 2014, 1894 (Eigentumsvermutung); BGH ...”
- „... . Feststellungsklagen Es wird festgestellt, – dass der Kläger Eigentümer des Apfelschimmels »Weißer Blitz« … ist ...” „... : Der Kläger ist Eigentümer des … Zwischenurteile (§§ 280, 303 = Feststellungsurteile) Es wird ...”
- „... vertraglichen Rechte zu; auf das Eigentum kommt es nicht an; dies ist aber bedeutsam für einen Anspruch aus ...”
- „... – Stufenklage N-6 – Telefax F-58 Eigentum, Vermutung F-109 Eingangsstempel F-35 Einheit der mündlichen Verh ...”
- „... . Allgemeiner Teil 178 Beispiel: X hat über einen Gegenstand verfügt, dessen Eigentümer der Mandant ist ...”
- „... schlüssig aus §§ 861, 985, 1007 BGB. Der Beklagtenvortrag ergibt, dass der Kläger nicht Eigentümer der Sache ...”
- „... Eigentumsstörung); BGH FamRZ 1995, 349 = NJW 1995, 664 (Jahresabschlussbericht einer GmbH und Co. KG); BGH NJW-RR ...”