Zusammenfassung
Aus dem Inhalt
Das Werk vermittelt prägnant und verständlich die Systematik des Besonderen Schuldrechts. Behandelt werden die Veräußerungs- und Kreditverträge wie Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen und Verbraucherkreditverträge, Miete, Leasing, Pacht, Leihe und Sachdarlehen als Überlassungsverträge, die Tätigkeitsverträge wie Dienst-, Werk-, Arzt-, Reise- und Maklervertrag, Bürgschaft und Vergleich, sowie Schuldanerkenntnis, GoA, Bereicherungsrecht und Deliktsrecht.
Bei der Darstellung werden die Verbindungen der vertraglichen Schuldverhältnisse zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht anschaulich herausgearbeitet. Zahlreiche, überwiegend der Rechtsprechung entnommene Beispiele verdeutlichen, in welcher Form die erörterten Probleme in der Fallbearbeitung relevant werden können. Erläuterungen und Hinweise auf die jeweils einschlägigen Leitentscheidungen, welche das geltende Recht ausformen, runden die ausführliche Darstellung ab.
Die Neuauflage bringt das Lehrbuch auf den Stand von Januar 2018. Sie berücksichtigt unter anderem die umfangreichen Änderungen im Kauf- und Werkvertragsrecht durch das am 1.1.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung sowie das am 13.1.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, das am 1.7.2018 in Kraft treten wird.
Der Autor
Prof. Dr. Dirk Looschelders ist Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Privatversicherungs- recht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 1–5 Einleitung 1–5
- 70–73 § 6 Verjährung 70–73
- 73–77 § 7 Garantie 73–77
- 469–473 1. Abschnitt. Einführung 469–473
- 593–603 Paragrafenregister 593–603
- 603–613 Sachregister 603–613
- 613–624 Entscheidungsregister 613–624
- 624–624 Impressum 624–624
8 Treffer gefunden
- „... grundsätzlich gleich behandelt; doch finden sich für Grundstücke und eingetragene Schiffe (§ 452 ...”
- „... einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers (§ 8 SchiffRG) ein. Die ...” „... SchiffRG).313 Sie beruht auf dem Gedanken, dass das Schiffsregister eine ähnliche Funktion wie das ...” „... einer Schiffswerft steht wegen seiner Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes kein ...”
- „... Hafen für längere Zeit unterbrochen. Ein Schiff des R wird dabei zwischen Mühle und Ein bruchstelle ...” „... eingeschlossen; drei andere Schiffe können die Mühle nicht mehr anlaufen. R ver 122 Medicus/Lorenz SchuldR BT Rn ...” „... der Unterhaltungspflicht. Der BGH hat lediglich bei dem eingeschlossenen Schiff eine ...”
- „... Schiffe (§§ 578–580a). 5. Abgrenzungen 395Der Pachtvertrag (§§ 581ff.) unterscheidet sich vomMietvertrag ...” „... , Räume, eingetragene Schiffe und bewegliche Sachen in § 580a geregelt. 2. Außerordentliche Kündigung 462 ...”
- „... Sollzinssatz (fester Zinsvereinbarung), bei dem das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ...”
- „... (Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte) gem. § 401 auf den Bürgen übergehen (vgl. SchuldR AT Rn. 1193 ...”
- „... . Schiffshypothek 661a Selbstvornahme 677ff., 701 Sicherung desVergütungsanspruchs 659ff. Sonderregelungen 629 ...”