Zusammenfassung
Das Wichtigste zum Vertragsrecht
Inhaltlich und konzeptionell ist dieses Werk auf die neuen Studiengänge (Bachelor) abgestimmt, hat aber auch für Praktiker einen großen Anwendungsnutzen durch den großen Praxisbezug. Das Werk widmet sich den Grundlagen des Wirtschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung der wichtigsten Verträge, die man im und für ein Unternehmen schließen muss, z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag.
Vertragsrecht lösungsorientiert
Das Buch ist als »Workbook« bzw. »Paukbuch« gedacht, geht also von einem Leser aus, der sich überwiegend im Selbststudium durch die Materie arbeitet. Ausgehend von Fällen erlernt der Leser die Fähigkeit, juristische Probleme des Vertragsrechts zu erkennen und Lösungsansätze zu finden.
Vertragsrecht besonders verständlich
durch reale Fälle und Urteile, Beispiele, Briefentwürfe und Musterklauseln. Beste Prüfungsvorbereitung durch Aufbau in »Frage und Antwort«. Aufgelockert durch Hägar Cartoons zu rechtlichen Problemen.
- 23–35 I. Bedeutung 23–35
- 35–42 II. Aufgaben 35–42
- 59–65 V. Rechtsgeschäft 59–65
- 74–79 VII. Vertrag 74–79
- 96–110 III. Vertragsdesign 96–110
- 143–153 I. Angebot und Annahme 143–153
- 163–165 IV. Beweis des Zugangs 163–165
- 165–168 V. Zugangsverhinderung 165–168
- 176–183 VII. Formvorschriften 176–183
- 183–187 VIII. Schriftform 183–187
- 187–189 IX. Elektronische Form 187–189
- 189–191 X. Textform 189–191
- 209–214 II. Natürliche Personen 209–214
- 219–234 IV. Geschäftsfähigkeit 219–234
- 234–258 V. Stellvertretung 234–258
- 262–275 II. Sachen 262–275
- 275–277 III. Tiere 275–277
- 277–282 IV. Rechte 277–282
- 293–311 III. Unwirksame Verträge 293–311
- 319–321 II. Inhaltsirrtum 319–321
- 321–322 III. Erklärungsirrtum 321–322
- 322–324 IV. Eigenschaftsirrtum 322–324
- 324–325 V. Übermittlungsirrtum 324–325
- 325–329 VI. Arglistige Täuschung 325–329
- 345–351 II. Bedeutung der AGB 345–351
- 351–358 III. Begriff der AGB 351–358
- 358–367 IV. Einbeziehung von AGB 358–367
- 374–376 VII. Umgehungsverbot 374–376
- 391–395 XI. Generalklausel 391–395
- 403–411 II. Unmöglichkeit 403–411
- 411–435 III. Schuldnerverzug 411–435
- 435–442 IV. Gläubigerverzug 435–442
- 461–473 VII. Haftung für Mängel 461–473
- 478–508 IX. Sicherungsmittel 478–508
- 508–558 10. Teil: Vertragsbeendigung – Auf welche Art und Weise können Verträge beendet werden? 508–558
- 508–510 I. Überblick 508–510
- 558–567 Stichwortverzeichnis 558–567
- 567–567 Impressum 567–567
7 Treffer gefunden
- „... intellektuell „stärkeren“ Beteiligten gehören. Sie benötigen keinen Schutz vor benachteiligenden AGB-Klauseln ...” „... AGB-Kontrolle stark eingeschränkt ist: Eingeschränkter persönlicher Prüfungsbereich bei der AGB-Kontrolle ...” „... wird für die AGB-Inhaltskontrolle nur der schwächere Maßstab des § 307 BGB § Vahlen – Allgemeine ...”
- „... AGB-Verwender ist es, die Rechtsposition des Verwenders von AGB auszubauen und zu stärken, während der andere ...” „... Angemessenheit des Preises zu prüfen • Ziel vieler AGB: Rechtsposition des AGB-Verwenders stärken ...” „... , Rechtsposition des Vertragsgegners schwächen • Ziel des Gesetzgebers: überforderte Kunden schützen durch eine ...”
- „... Schriftform. Ist der Erklärende aus Gesundheitsgründen zu schwach, einen Stift zu halten, kann er evtl. keine ...” „... , reicht dieses (BGH WM 2010, 1024, Rn. 21), selbst wenn ein stark vereinfachter und nicht lesbarer ...”
- „... . Verkäufer Gordon hat sich sehr genau über die Schwächen und Stärken seines Vertrags gegners Larry ...”
- „... Geschäftsverkehr zu den wirtschaftlich und/oder intellektuell „stärkeren“ Beteiligten gehören. Sie benötigen ...” „... verschiedene Personen- Gruppen bei denen die AGB-Kontrolle stark eingeschränkt ist: Eingeschränkter ...” „... nicht vorliegen, vgl. bereits oben). Darüber hinaus wird für die AGB-Inhaltskontrolle nur der schwächere ...”
- „... Schwächen des anderen Vertragspartners auszunutzen; manchmal werden auch Pressetermine angekündigt oder ...” „... Verhandlungspartner so stark beschränkt, dass es jedes Mal zu Zeitverzögerungen kommt? Sind Entscheidungen mehrerer ...”
- „... Grundstückseigentümer der wahre Nutznießer der Werkleistung ist. Hier liegen die Schwächen der Sicherungshypothek, sie ...” „... hätte stärken können. Auf der anderen Seite hat die R-Bank sich durch die Bürgschaft in der ...” „... fallen. Auf der anderen Seite darf der Lieferant aber auch seine Rechtsposition nicht zu stark z. B ...”