230
Teilaufgabe b)
Übergewinn:
Investition in Übungen
Der Teil des jährlichen Gewinns, der über den Nonnalgewinn hinausgeht.
G ü = G-GN = G-i ·TRW = 1.100-1.000 = 100 TEUR
Dabei gilt:
G ü : Übergewinn;
G : erwarteter durchschnittlicher Gewinn;
G N : Normalgewinn.
Teilaufgabe c)
Unternehmenswert bei einer befristeten diskontierten Übergewinnabgeltung:
UW = TRW + G ü . RBF(i ü %/n Jahre)
Dabei gilt:
n : Übergewinndauer;
iü : Zinssatz für den Übergewinn.
UW = 10.000 + JOO· RBF(i = 25 %/n =8 Jahre)
= 10.000 + 100· 3,328911 = + 10.332,89 TEUR
Teilaufgabe d)
Übergewinne gelten im Rahmen der Übergewinnabgeltungsmethode als nicht
dauerhaft; nur der Normalgewinn wird als nachhaltig und dauerhaft in seinem
zeitlichen Anfall angesehen.59 Als Konsequenz daraus resultiert nun, dass die
Übergewinne nur für eine bestimmte Zeitspanne - die sogenannte Übergewinndauer - im Rahmen des Unternehmensgesamtwerts zu berücksichtigen
sind.
Aufgabe 8.9: IDWSl
Erläutern Sie die Berücksichtigung von Steuern bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte nach dem Standard IDW SI!
59 Vgl. Bieg, Hartrnut; Kußmaul, Heinz: Investition, 2. Aufl., München 2009, Kapitel
2.8.2.
Gesamtbewertung von Unternehmen als Anwendungslall der Investitionsrechnung 231
Lösung
Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich durch die Höhe der den Anteilseignern zufließenden Nettozuflüsse, zu deren Ermittlung neben den inländischen und ausländischen Ertragsteuern des Unternehmens selbst grundsätzlich
auch die persönlichen aufgrund des Eigentums am Unternehmen entstehenden
Ertragsteuern der Anteilseigner zu berücksichtigen sind. Prinzipiell sind die
individuellen steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner zu berücksichtigen;
hierbei ist zu unterscheiden, welche Rechtsform der einzelne Anteilseigner
aufweist und ob es sich um einen Steuerinländer oder -ausländer handelt.
Problematisch ist dabei aber oftmals die bestehende Heterogenität der an einem zu bewertenden Unternehmen beteiligten Anteilseigner, welche unterschiedliche steuerliche Verhältnisse aufweisen, was in der Praxis eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner notwendig macht. 60
Zur Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte empfiehlt der IDW die folgenden anlassbezogenen Typisierungen der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner: 61
unmittelbare Typisierung:
Bei gesetzlich (bspw. Squeeze out) und vertraglich (bspw. Ein- und
Austritt von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft) bedingten
Bewertungsanlässen erfolgt die Berechnung des objektivierten Unternehmenswerts aus der Perspektive einer inländischen unbeschränkt
steuerpflichtigen natürlichen Person, welche ihre Anteile im Privatvermögen hält, und unter unmittelbarer Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner.
Durch die Typisierung soll verhindert werden, dass der objektivierte
Unternehmens wert - bei gegebenen unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der beteiligten Anteilseigner - von individuell unterschiedlichen Steuersätzen abhängig gemacht wird.
Sowohl die finanziellen Überschüsse als auch der Kapitalisierungszinssatz sind durch den Einfluss persönlicher Ertragsteuern, für die sachgerechte Annahmen zu treffen sind, zu modifizieren.
60 Vgl. Ernst, Dietmar; Schneider, Sonja; Thielen, Björn: Unternehmensbewertungen
erstellen und verstehen, 3. Aufl., München 2008, S. 104-105.
61 Vgl. dazu IDW: IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW SI i. d. F. 2008), in: IDW-Fachnachrichten 2008, S. 271-292, hier insb.
S.276-278 und m. w. N. Wagner, Woll gang: Die Unternehmensbewertung, in: WP-
Handbuch, Band H, hrsg. vom Institut der Wirtschaftsprüfer, 13. Auf!., Düsseldorf
2007, S. 1-196, Rn. 78-79 und Rn. 104-107.
232 Investition in Übungen
Bei der Bewertung eines Einzelunternehmens oder einer PersonengeseIlschaft sind stets - aufgrund der transparenten Besteuerung62 - die
persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner zu berücksichtigen. Bei
Bewertungen aus Sicht eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Inländers wird i. d. R. ein typisierter Steuersatz i. H. v. 35 % als angemessen und vertretbar angesehen. Eine zusätzliche Berücksichtigung
von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erfolgt bei dieser Typisierung nicht. Aufgrund der Möglichkeit zur teilweisen Anrechnung der
Gewerbesteuer ist die typisierte Einkommensteuer noch um die Gewerbesteueranrechnung zu modifizieren.63
Für im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften, die
keine Beteiligungen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind, ist die Abgeltungsteuer zu berücksichtigen: folglich ist eine definitive Steuerbelastung i. H. v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zu verwenden.64
mittelbare Typisierung:
Bei der mittelbaren Typisierung liegt die Annahme zugrunde, dass die
Besteuerung der Nettozuflüsse beim Anteilseigner der Besteuerung der
Zuflüsse aus einer Alternativinvestition in ein Aktienportfolio entspricht.
Es erfolgt keine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern bei der
Ermittlung finanzieller Überschüsse und des Kalkulationszinssatzes.
Die Berücksichtigung der persönlichen Steuern erfolgt aber mittelbar
durch die Verwendung von am Kapitalmarkt beobachteten Renditen im
Diskontierungszinssatz; diese Renditen haben sich unter dem Einfluss
der persönlichen Besteuerung der Investoren am Kapitalmarkt gebildet,
weswegen eine nochmalige Berücksichtung von Steuern im Zinssatz
obsolet ist.
Eine mittelbare Typisierung ist im Rahmen von Unternehmensveräußerungen
und anderen unternehmerischen Initiativen, bei denen der Wirtschaftsprüfer
als neutraler Gutachter tätig ist (bspw. Fairness Opinions, Kreditwürdigkeitsprüfungen), sachgerecht.
62 Vgl. hierzu Kußmaul, Heinz: Betriebswirtschaftliehe Steuerlehre, 5. Aufl., München
2008, S. 430.
63 Die Gewerbesteuer wurde bereits auf Ebene der Gesellschaft in den finanziellen Überschüssen berücksichtigt.
64 Vgl. weiterführend Wagner, Wolfgang: Die Unternehmensbewertung, in: WP-Handbuch, Band TI, hrsg. vom Institut der Wirtschaftsprüfer, 13. Aufl., Düsseldorf 2007,
S. 1-196, Rn. 107.
Gesamtbewertung von Unternehmen als Anwendungs/all der Investitionsrechnung 233
Aufgabe 8.10: Free Cashflow (FCF)-Verfahren
Skizzieren Sie in grundlegender Weise die Berechnungen des Unternehmenswerts nach dem "Free Cashflow (FCF)-Verfahren"!
Lösung
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Abbildung 12: Berechnung des Unternehmenswerts nach dem Free Cashflow (FCF)- Verjahren65
65 Modifiziert entnommen aus Meyersiek, Dietmar: Unternehmenswert und Branchendynamik, in: Betriehswirtschaftliche Forschung und Praxis 1991, S. 235.
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References
Zusammenfassung
Investition in Übungen.
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