4 Die Außenfinanzierung durch Eigenkapital
(Einlagenfinanzierung)
4.1 Die Funktionen des Eigenkapitals von Unternehmungen
4.1.1 Vorbemerkungen
Die Eigenkapitalzuführung erfolgt entweder aus dem Bereich der privaten, aber auch der
öffentlichen Haushalte oder aber aus einem Betriebsvermögen (Beteiligung einer Unternehmung an einer anderen Unternehmung). Während die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft Miteigentümer des Unternehmungsvermögens sind, ist Eigentümer des
Vermögens einer Kapitalgesellschaft allein die juristische Person; sie haftet mit ihrem
Betriebsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Anteilseigner sind wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft, weil sie das Verlustrisiko bzw. das Risiko der
Ertragslosigkeit der Anteile zu tragen haben. Bevor die Möglichkeiten der Beschaffung von
Eigenkapital dargestellt werden, sollen die Funktionen des Eigenkapitals erörtert werden.
4.1.2 Die Ingangsetzungsfunktion
(Eigenkapital als Errichtungsgrundlage)
Diese Funktion des Eigenkapitals kann juristisch und ökonomisch interpretiert werden. Die
Gründung von Unternehmungen bestimmter Rechtsformen bzw. Branchen erfordert eine
bestimmte Mindesteigenkapitalausstattung; ohne sie kann die Unternehmung nicht errichtet
werden (juristische Interpretation):
• Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals von Aktiengesellschaften beträgt
50.000 EUR.85 Bei Bareinlagen muss mindestens ein Viertel des Grundkapitals und das
gesamte Agio erbracht werden, Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.86
• Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 EUR;87 bei Bareinlagen muss
mindestens ein Viertel des Stammkapitals eingezahlt werden; insgesamt muss auf das
Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zzgl. des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu
leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.88
85 Vgl. § 7 AktG.
86 Vgl. § 36a AktG.
87 Vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG; vgl. auch Fußnote 119.
88 Vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.
38 4 Die Außenfinanzierung durch Eigenkapital (Einlagenfinanzierung)
• Eingezahltes Mindestnennkapital bei Kapitalanlagegesellschaften: 300.000 EUR;89
ansonsten wird die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs nicht erteilt.
• § 10 KWG verlangt für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zum Schutz ihrer
Gläubiger stets „angemessene Eigenmittel“; die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erteilende Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften90
wird derzeit nur bei einer Eigenkapitalhöhe im Gegenwert von 5 Mio. EUR erteilt.
(Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Halbsatz 2, d KWG ist die Erlaubnis zur Geschäftsaufnahme
u. a. zu versagen, wenn nicht mindestens ein Betrag im Gegenwert von 5 Mio. EUR als
Anfangskapital zur Verfügung steht.)
Die Gründung anderer Unternehmungen (im Wesentlichen Personenhandelsgesellschaften)
erfordert zwar – rein rechtlich gesehen – keine bestimmte Mindesteigenkapitalausstattung,
aus wirtschaftlichen Gründen ist aber praktisch auch bei ihnen ein Mindestmaß an Eigenkapital unerlässlich, denn Gläubiger werden in aller Regel nur dann Fremdkapital zur Finanzierung eines Projekts oder einer Unternehmung zur Verfügung stellen, wenn ein Teil der zu
investierenden Beträge von den Eigentümern selbst aufgebracht wird (ökonomische Interpretation). Volle Fremdfinanzierung ist in aller Regel ausgeschlossen. Dies ist verständlich,
denn bei voller Fremdfinanzierung müssten die Gläubiger das gesamte Risiko übernehmen,
ohne überhaupt Gewinnchancen zu erhalten.
4.1.3 Die Verlustausgleichsfunktion und die Haftungsfunktion
Der Umfang der für die Bereitstellung von Fremdkapital geforderten Sicherheiten wird
beeinflusst
• von den Risiken, die das zur Verfügung gestellte Kapital bedrohen,
• von der Rangfolge der zur Deckung dieser Risiken herangezogenen Kapitalbestandteile.
Soweit man an die Übernahme von Risiken durch das Eigenkapital im Falle der Fortführung einer Unternehmung denkt, spricht man von der Verlustausgleichsfunktion des Eigenkapitals. Das Eigenkapital wird zum Schutz der Gläubiger zuerst zur Deckung von
Verlusten herangezogen; nur wenn die Verluste den Eigenkapitalbetrag übersteigen, wirkt
sich dies auf die Fremdkapitalgeber aus. Diese Rangfolge wird damit begründet, dass der
Eigentümer mit dem ihm anvertrauten Fremdkapital wie mit eigenem Kapital arbeiten kann.
Das Eigenkapital übernimmt also eine Verlustausgleichsfunktion gegenüber dem Fremdkapital.
Gläubiger können selbstverständlich nicht auf das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital
zurückgreifen, da die Passivseite der Bilanz lediglich die abstrakte Wertsumme der Vermögensteile zeigt. Eine Befriedigung ihrer Ansprüche ist daher immer nur aus konkret vorhandenen, auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenständen möglich.
89 Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 InvG.
90 Vgl. § 32 Abs. 1 KWG.
4.1 Die Funktionen des Eigenkapitals von Unternehmungen 39
Eigenkapital ist somit immer nur ein (rechnerischer) Buchvermerk über die Differenz
zwischen dem in bestimmter Weise bewerteten Vermögensbestand und dem Bestand an
Schulden. Für die Gläubiger ist das Eigenkapital nur insoweit von Interesse, als ihm Vermögenspositionen gegenüberstehen, die nicht mit Ansprüchen von Fremdkapitalgebern
belastet sind. Damit ist aber offensichtlich, dass durch Überbewertungen von Vermögenspositionen bzw. durch Unterbewertungen von Schuldpositionen – und durch die daraus folgende Beeinflussung des Eigenkapitalausweises – den außenstehenden Kapitalgebern bewusst falsche Vorstellungen über ihr von der Höhe des Eigenkapitals abhängiges Risiko
vermittelt werden können.
Solange das vorhandene Eigenkapital die aus den von einer Unternehmung übernommenen
Risiken zu erwartenden Verluste übersteigt, kann jeder Gläubiger sicher sein, dass das
Vermögen, das dem Schuldner nach Eintritt der erwarteten Verluste verbleibt, zur termingerechten und vollständigen Befriedigung aller – also auch seiner – Ansprüche ausreichen
wird. Durch die Bereitstellung und Erhaltung eines den übernommenen Risiken „angemessenen“ Eigenkapitals soll also letztlich die Gesamtheit der Gläubiger vor Vermögensverlusten geschützt werden. Insoweit stellt also ein als ausreichend angesehenes Eigenkapital die
Voraussetzung jeder Kreditzusage bzw. Kreditprolongation dar, sofern sich der Gläubiger
nicht anderweitig ausreichende Sicherheiten beschaffen kann.
Das Garantie- und Haftungskapital kann im konkreten Einzelfall allerdings umfassender
sein als das auf der Passivseite ausgewiesene Eigenkapital; ihm sind u. U. hinzuzufügen:
• die stillen Rücklagen,
• noch nicht eingezahlte Eigenkapitalteile, z. B. ausstehende Einlagen der Gesellschafter
von Kapitalgesellschaften oder der Kommanditisten unter der Voraussetzung entsprechenden privaten Vermögens,
• vereinbarte Nachschussverpflichtungen von Mitgliedern einer Genossenschaft bzw.
GmbH-Gesellschaftern unter der Voraussetzung entsprechenden privaten Vermögens,
• das gesamte weitere private Vermögen des Einzelunternehmers, der OHG-
Gesellschafter, der Komplementäre von KG bzw. KGaA, also der Vollhafter,
• Zahlungsverpflichtungen von GmbH-Gesellschaftern aus übernommenen Bürgschaften
unter der Voraussetzung entsprechenden privaten Vermögens.
Je höher der Fremdkapitalanteil ist, umso höher sind die Zins- und Tilgungsansprüche der
Gläubiger, die aus den Einzahlungsüberschüssen der Unternehmung zu leisten sind. Mit
steigendem Fremdkapitalanteil steigt also das Risiko der Gläubiger, dass ihre Zahlungsansprüche teilweise unerfüllt bleiben (Ausfallrisiko). Je höher der Eigenkapitalanteil ist, umso
mehr tragen die Eigentümer das Risiko, das mit der Unsicherheit von Einzahlungsüberschüssen verbunden ist; die Gläubigerposition wird dementsprechend weniger riskant. Dieser Zusammenhang ist gemeint, wenn man Eigenkapital als Risikoträger im Falle der
Unternehmungsfortführung bezeichnet.
Die geschilderte Rangfolge der Befriedigung der Ansprüche von Eigentümern und Gläubigern hat zur Folge, dass den Gläubigern ein bevorrechtigter fester Anspruch auf Zins- und
Tilgungszahlungen eingeräumt wird (Festbetragsbeteiligte). Die Eigentümer erhalten dann
die „Restzahlungen“ (Restbetragsbeteiligte).
40 4 Die Außenfinanzierung durch Eigenkapital (Einlagenfinanzierung)
Geht es um die Übernahme von Risiken im Insolvenzfall (Zerschlagungsfall), so spricht
man von der Haftungsfunktion des Eigenkapitals. Bei allen Unternehmungen (Einzelunternehmungen, Personenhandels- und Kapitalgesellschaften) sind Zahlungsunfähigkeit
bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit Gründe für die Auslösung eines Insolvenzverfahrens.91 Bei Kapitalgesellschaften mit auf die Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung beschränkter Haftung der Gesellschafter stellt die Überschuldung (das unter Zerschlagungsgesichtspunkten bewertete Vermögen ist kleiner als das Fremdkapital) einen weiteren insolvenzauslösenden Grund dar.92
Bildet man Unternehmungen durch Bilanzen ab, so kann man unter bestimmten Voraussetzungen sagen, die Aussichten der Gläubiger, eine bei Zerschlagung der Unternehmung
befriedigende Quote im Insolvenzverfahren zu erhalten, seien umso größer, je höher der
Anteil des bilanzierten Eigenkapitals am bilanziellen Gesamtkapital ist (vgl. dazu
Abbildung 13).
Bilanz A Bilanz B
Fremdkapital
Fremdkapital
Vermögen
Eigenkapital
Vermögen
Eigenkapital
Zerschlagungsbilanz A Zerschlagungsbilanz B
Fremdkapital
Veräußerungswerte
Veräußerungswerte **)
*)
Fremdkapital
*) durch Veräußerungswerte nicht
gedeckter Teil der Gläubigeransprüche
**) den Eigentümern verbleibender
Teil der Veräußerungswerte
Abbildung 13: Vermögensverlustrisiken von Gläubigern im Insolvenzfall93
91 Vgl. §§ 17 und 18 InsO.
92 Vgl. § 19 InsO; § 92 Abs. 2 AktG; § 64 GmbHG.
93 Entnommen aus Bieg, Hartmut: Betriebswirtschaftslehre 2: Finanzierung. Freiburg i.Br. 1991,
S. 30.
4.1 Die Funktionen des Eigenkapitals von Unternehmungen 41
Angenommen, die Unternehmungen A und B haben einen gleichen Bestand an Vermögenspositionen (V); für beide wird aufgrund der Zahlungseinstellung ein Insolvenzverfahren
eingeleitet. Ihre Passivseiten unterscheiden sich hinsichtlich des Verhältnisses von Eigenkapital (EK) zu Fremdkapital (FK). Unternehmung B weise eine höhere Eigenkapitalquote
(gemessen am Gesamtkapital) auf. Da der Bestand an Vermögenspositionen für beide Unternehmungen gleich hoch ausgewiesen ist, verfügen beide Unternehmungen – annahmegemäß – auch über dieselbe Summe an Veräußerungswerten.
Man sieht, die Gläubiger der Unternehmung A erfahren endgültige Zahlungsausfälle, soweit
die Eigentümer nur beschränkt haften. Dagegen werden die Gläubiger von Unternehmung B
vollständig befriedigt. Somit übernimmt das Eigenkapital auch im Zerschlagungsfall eine
Haftungsfunktion (Garantiefunktion). Je größer die Eigenkapitalquote, umso größer ist bei
gegebenem Bestand an Aktiva die Chance der Gläubiger, den Zerschlagungsfall ohne Verluste zu überstehen.
4.1.4 Die Finanzierungsfunktion
Beteiligungsfinanzierung bedeutet sehr häufig eine dauerhafte, unbefristete Finanzierung
ohne Vereinbarung von Tilgungszahlungen und – selbstverständlich – von Gewinnausschüttungen. In diesen Fällen erfolgt die Rückzahlung des Eigenkapitals erst bei Liquidation der
Unternehmung oder bei Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters. Allerdings wird die finanzwirtschaftliche Situation der Aktiengesellschaft vom Wechsel der Eigentümer ihrer Aktien grundsätzlich nicht berührt,94 da in der Institution der Börse
ein funktionstüchtiger Markt für Beteiligungskapital besteht, so dass grundsätzlich börsentäglich ein Eigentümerwechsel ohne Mitwirkung der Aktiengesellschaft erfolgen kann. Das
Fehlen eines entsprechenden Marktes für Anteile an Personenhandelsgesellschaften bzw.
GmbH stellt für diese dagegen oft eine Wachstumsbehinderung dar, da die Gesellschafter
sich nicht ohne Probleme von ihrer Kapitalbeteiligung lösen können und aus diesem Grund
eine entsprechende Kapitalbeteiligung erst gar nicht begründen. Unternehmungen solcher
Rechtsformen sehen sich daher zuweilen zur Umgründung in eine AG oder KGaA gezwungen.
4.1.5 Die Repräsentationsfunktion
Das Eigenkapital repräsentiert „eigenes“, d. h. nicht durch Gläubigeransprüche belastetes
Vermögen; mit steigendem Volumen verbessert es die Kreditwürdigkeit einer Unternehmung und ist damit Voraussetzung für die Fremdkapitalbeschaffung. Die Eigenkapitalhöhe
gilt im Außenverhältnis als Maßstab für die Bonität und Kreditwürdigkeit der Unternehmung. Im Innenverhältnis regelt das Eigenkapital die Machtbefugnisse der einzelnen
Gesellschafter im Verhältnis zueinander. Wie ein hoher Eigenkapitalanteil eines Gesellschafters i. d. R. großen Einfluss auf das Unternehmungsgeschehen bedeutet, so steigt aber
auch mit sinkendem (gesamtem) Eigenkapital einer Unternehmung die Abhängigkeit gegenüber den Fremdkapitalgebern.
94 Vgl. Abschnitt 4.3.1.3.
42 4 Die Außenfinanzierung durch Eigenkapital (Einlagenfinanzierung)
4.1.6 Die Geschäftsführungsfunktion
Bei vielen Unternehmungen ergibt sich die Berechtigung oder Verpflichtung zur (Mit-)Geschäftsführung aus der Eigenkapitaleinbringung (z. B. Einzelunternehmung, OHG).
4.1.7 Die Bedeutung der Rechtsform für die Möglichkeiten der
Eigenkapitalbeschaffung
Die durch die Rechtsform festgelegte Haftung der Eigenkapitalgeber für die Verbindlichkeiten der Unternehmung bestimmt im Wesentlichen Art, Umfang und Grenzen der Eigenkapitalbeschaffung. Die Haftungsbeschränkung auf die Einlageverpflichtung begrenzt das Risiko für den Kapitalgeber gegenüber dem Fall unbeschränkter Haftung, bei der das gesamte
übrige Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft mithaftet. Zu beachten ist aber,
dass die Haftungssituation und – bei fehlender Haftungsbeschränkung – die Höhe des Privatvermögens des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter auch die Möglichkeit der
Fremdkapitalbeschaffung beeinflussen.
Als allgemeine Merkmale der Außenfinanzierung durch Eigenkapital, die bei den einzelnen
Rechtsformen unterschiedliche Ausprägungen erfahren, lassen sich nennen:
• die Beteiligung an Gewinn und Verlust, wobei die Verlustbeteiligung durch Vertrag
(beispielsweise beim stillen Gesellschafter) ausgeschlossen oder in ihrer Höhe begrenzt
werden kann;
• die Mitspracherechte in der Geschäftsführung (Leitungsbefugnisse);
• die Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben bzw. am Liquidationserlös beim
Ausscheiden von Anteilseignern bzw. bei der Liquidation der Unternehmung;
• die Beteiligung an stillen Rücklagen sowie am Firmenwert;
• die Haftungsverpflichtungen.
4.2 Die Eigenkapitalbeschaffung nicht-emissionsfähiger Unternehmungen
4.2.1 Vorbemerkungen
Soweit Unternehmungen nicht die Möglichkeit haben, Eigenkapital durch Verkauf von
Anteilsrechten über den organisierten Kapitalmarkt (Börse)95 zu beschaffen, spricht man
von nicht-emissionsfähigen Unternehmungen.96 Betroffen hiervon sind nicht nur Einzel-
95 Vgl. hierzu Abschnitt 8.
96 Allerdings könnte man auch dann von nicht-emissionsfähigen Unternehmungen sprechen, soweit
weder die Möglichkeit der Beschaffung von Eigenkapital durch Verkauf von Anteilsrechten noch
die Möglichkeit der Beschaffung von Fremdkapital bzw. Mezzanine-Kapital durch Verkauf von
Schuldverschreibungen bzw. Genussscheinen besteht. Diese Definition wird hier nicht gewählt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Nach einer allgemeinen Einordnung der Finanzierung von Unternehmen werden die einzelnen Instrumente der Außen- und Innenfinanzierung mit ihren theorie- und praxisrelevanten Merkmalen vorgestellt und mit zahlreichen Beispielen untermauert. Darüber hinaus wird auf Finanzinnovationen und Finanzderivate eingegangen.
Einführendes Lehrbuch in die Grundlagen der Unternehmensfinanzierung
Behandelt werden theoretische wie praxisrelevante Fragestellungen.
Grundprinzipien und Bestandteile der Finanzwirtschaft
Finanzierungstheorie
Finanzierungsarten
Außenfinanzierung durch Eigenkapital
Außenfinanzierung durch Fremdkapital
Derivative Finanzinstrumente
Innenfinanzierung^.
Prof. Dr. Hartmut Bieg ist Inhaber des Lehrstuhls für Bankbetriebslehre an der Universität des Saarlandes.
Professor Dr. Heinz Kußmaul ist Direktor des Betriebswirtschaftlichen Instituts für Steuerlehre und Entrepreneurship am Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, an der Universität des Saarlandes.
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