2 Gesetzliche Vorschriften zur Führung von Büchern und
zur Aufstellung des Jahresabschlusses
2.1 Gesetzliche Buchführungsvorschriften
2.1.1 Der nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtete Personenkreis
Im Interesse der Rechtssicherheit (Dokumentations-, Rechenschaftslegungs- und Beweissicherungsfunktion), der Information und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist die
Frage, wer buchführungspflichtig ist, eindeutig geregelt. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder
Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die
Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu
machen. Als Kaufmann bezeichnet das HGB denjenigen, der ein Handelsgewerbe betreibt.
Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.14 Für den Kaufmann gelten uneingeschränkt die Regeln des HGB, insbesondere
die Vorschriften über die Führung von Handelsbüchern,15 es sei denn, es handelt sich um
einen kleingewerbetreibenden Einzelkaufmann i.S.d. § 241a HGB, auf den die §§ 238-
241 HGB keine Anwendung finden. Entspricht das Unternehmen nicht einem vollkaufmännischen Betrieb und ist das Unternehmen nicht ins Handelsregister eingetragen, so muss
es den Regeln des BGB und nicht denen des HGB folgen. Einer Unterteilung zwischen
Grundhandelsgewerbe und sonstiger gewerblicher Tätigkeit bedarf es aufgrund der
Änderung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz seit dem 01.07.1998 nicht mehr.16
Auch die größenabhängige Unterteilung zwischen Muss- und Minderkaufmann, bei der das
HGB nur teilweise anwendbar war, wurde aufgehoben. Die Eintragung in das Handelsregister hat für einen Kaufmann nur deklaratorischen Charakter. Gesetzliche Vorschriften
Ein Unternehmen, welches keine Kaufmannseigenschaften aufweist, kann jedoch nach § 2
HGB optieren und ein vollwertiger Kaufmann werden („Kannkaufmann“). Voraussetzung
hierfür ist eine Eintragung ins Handelsregister. Das Unternehmen braucht keine Begründung
abzugeben und keinen bestimmten Geschäftsumfang aufzuweisen. Mit der Option unterliegt
der Kleingewerbetreibende – wie ein Kaufmann – allen sich aus dem HGB ergebenden
Rechten und Pflichten. In § 2 HGB ist auch das Löschungsantragsrecht eingebunden, wonach der Kleingewerbetreibende sich durch Löschung aus dem Handelsregister vom Kaufmannsstatus zurückziehen kann. Zu beachten ist hierbei, dass das Unternehmen nicht unter
14 Vgl. § 1 Abs. 2 HGB.
15 Vgl. §§ 238–263 HGB.
16 Vgl. Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung handels- und
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz) vom 22.06.1998, BGBl 1998 I,
S. 1474.
22 2 Gesetzliche Vorschriften
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB fallen darf, dass mittlerweile also nicht Kaufmannseigenschaft vorliegen darf.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gelten grundsätzlich nicht für Land- und
Forstwirte. Erfordert ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, oder ist dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb ein gewerblicher Nebenbetrieb (z. B. Sägewerk, Mühle) angegliedert, so kann der Land- und Forstwirt den Haupt- oder Nebenbetrieb ins Handelsregister eintragen lassen und dadurch Kaufmannseigenschaft erlangen. Ein Zwang dazu
besteht aber nicht. Man spricht deshalb auch hier von „Kannkaufleuten“.17 Schließlich
wird die Kaufmannseigenschaft aufgrund der Organisationsform erworben. Personenhandelsgesellschaften sind untrennbar mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes verbunden.
Somit besteht ohnehin Kaufmannseigenschaft. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute im Sinne des HGB („Formkaufleute“).18
Es lässt sich damit festhalten, dass alle im Handelsregister eingetragenen Betriebe – abgesehen von den kleingewerbetreibenden Einzelkaufleuten i.S.d. § 241a HGB – handelsrechtlich der Buchführungspflicht unterliegen. Für freiberuflich Tätige und für die Landund Forstwirtschaft gibt es grundsätzlich keine handelsrechtlichen Buchführungspflichten.
Die Buchführungspflicht umfasst auch die Verpflichtung des Betriebes, „eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck,
Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen
Datenträger) zurückzubehalten“.19
Der Betrieb ist außerdem nach § 240 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Inventars verpflichtet, d. h., er hat „zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben“. Diese art-, mengen- und wertmäßige Erfassung der Bestände ist sowohl die Grundlage für die erste Eröffnungsbilanz und die daraus abgeleiteten
Konten der Buchführung als auch die Grundlage für die Abschlussbuchungen zur Vorbereitung des Jahresabschlusses.
Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Handelsgewerbes, bei Kannkaufleuten mit
Handelsregistereintragung und bei Formkaufleuten mit ihrer Gründung.
2.1.2 Der nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtete
Personenkreis
2.1.2.1 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach der Abgabenordnung
Eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für steuerliche Zwecke ergibt sich aus den
Bestimmungen der Abgabenordnung. § 140 AO bestimmt, dass jeder, der nach anderen
Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die
17 Vgl. § 3 HGB.
18 Vgl. § 6 HGB.
19 § 238 Abs. 2 HGB.
2.1 Gesetzliche Buchführungsvorschriften 23
Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach diesen Gesetzen obliegen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen hat (sog. derivative Buchführungspflicht). Damit werden nicht nur die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften automatisch ins Steuerrecht übernommen, sondern auch spezielle Aufzeichnungspflichten, die
bestimmte Betriebe zur Führung von Büchern verpflichten. Derartige Aufzeichnungspflichten ergeben sich z. B. aus dem Depotgesetz (§ 14), dem Steuerberatungsgesetz (§ 21)
und dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 28).20 Diese Aufzeichnungen sind für steuerliche
Zwecke auch dann zu führen, wenn sich aus § 141 Abs. 1 AO keine Verpflichtung zur
Buchführung ergibt.
Sind aber die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO erfüllt, ergibt sich die (originäre)
Pflicht, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu erstellen. Das bedeutet, dass Betriebe, die handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig sind, steuerrechtlich in den Kreis der buchführungspflichtigen Kaufleute aufgenommen werden, wenn § 141 Abs. 1 AO auf sie zutrifft.
Für die Gewinnermittlung ist für Gewerbetreibende § 5 Abs. 1 EStG maßgebend. Nach
Satz 1 dieser Vorschrift haben alle Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher (nicht nur
handelsrechtlicher) Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder dies freiwillig tun, für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung auszuweisen ist (vollständiger Betriebsvermögensvergleich). Die Steuerbilanz ist in diesem Falle eine für steuerliche Zwecke korrigierte Handelsbilanz (derivative
Steuerbilanz). Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte sowie Land- und Forstwirte
und freiberuflich Tätige, die freiwillig Bücher führen, können ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1
EStG durch einen Teilbetriebsvermögensvergleich ermitteln, d. h., das Betriebsvermögen
ist nicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur
nach steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln (originäre Steuerbilanz).
In H 5.1 EStR, Stichwort „Gesetzliche Vorschriften“, werden als gesetzliche Vorschriften
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ausdrücklich die handelsrechtlichen Vorschriften
(§§ 238, 240, 241a, 242, 264-264c, 336, 340a und 341a HGB) und die Vorschrift des § 141
AO genannt. Der Kreis der Buchführungspflichtigen wird somit durch die Abgabenordnung
gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften erweitert.
Im Einzelnen bestimmt § 141 Abs. 1 AO: „Gewerbliche Unternehmen sowie Land- und
Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4
Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert
(§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 € oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr oder
20 Eine Aufzählung der Bestimmungen findet sich im Einführungserlass zur AO 1977, BStBl 1976 I,
S. 600 ff.
24 2 Gesetzliche Vorschriften
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt.“21
In diesen Fällen beginnt die Buchführungspflicht nicht mit dem Überschreiten der angegebenen Grenzen, sondern erst mit Beginn des Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in
welchem dem Betrieb die Buchführungspflicht durch die Finanzbehörde bekannt gegeben
wurde.
Damit wird der Kreis der zur Buchführung für steuerliche Zwecke Verpflichteten – wie
oben bereits erwähnt – im Interesse einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung über die
Personen hinaus ausgedehnt, die aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften zur Führung von
Büchern verpflichtet sind. Es werden vor allem Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft und Land- und Forstwirte zusätzlich erfasst.
2.1.2.2 Aufzeichnungspflichten für die Umsatzbesteuerung
Auch für die Umsatzbesteuerung muss der Betrieb Aufzeichnungen erstellen, aus denen zu
ersehen ist, welche Entgelte erzielt wurden, die nach § 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen. Durch Einführung des Mehrwertsteuersystems (01.01.1968) sind die Aufzeichnungspflichten erheblich erweitert worden. Sie sind unabhängig davon zu erfüllen, ob
der Betrieb sonst nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig
ist oder nicht. Entscheidend ist, dass es sich um einen Unternehmer oder ein Unternehmen
im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG handelt. Danach ist Unternehmer, „wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehlt“.
Die Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer haben die Aufgabe, die Steuerbemessungsgrundlage nach den Vorschriften des UStG festzustellen. Besteuerungsmaßstab für Lieferungen und sonstige Leistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb
sind das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer (Solleinnahme)22 oder die Selbstkosten23 der
entnommenen Gegenstände (bzw. die bei der Ausführung der Umsätze entstandenen
Kosten) und für die Einfuhr der Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen
Vorschriften über den Zollwert.24 Es sind Vorkehrungen zu treffen, die die Erfassung von
Umsatzsteuer und Vorsteuer ermöglichen (zu Einzelheiten wird auf § 22 UStG verwiesen).
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens können Unternehmer, die nicht verpflichtet
sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse
21 Im Zuge des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wurde die Gewinnschwelle von 30.000 € auf 50.000 € angehoben. Vgl. Art. 5
des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen
Wirtschaft vom 07.09.2007, BGBl I 2007, S. 2246.
22 Vgl. § 10 Abs. 1 UStG.
23 Vgl. § 10 Abs. 4 UStG.
24 Vgl. § 11 Abs. 1 UStG.
2.1 Gesetzliche Buchführungsvorschriften 25
zu machen, und deren Umsatz in den einzelnen Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Jahr 61.356 € nicht überschritten hat, die abzuziehenden Vorsteuern gem. § 69
UStDV i. V. m. § 23 UStG nach Durchschnittssätzen berechnen. In diesen Fällen erfolgt
nach § 66 UStDV eine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten i. S. des § 22 Abs. 2 Nr. 5
und 6 UStG, d. h., die Aufzeichnung der Entgelte für die beschafften Güter und der darin
enthaltenen Vorsteuern entfällt.
2.1.2.3 Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte haben „neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im
abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren“25.
Für alle Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, bestehen gem. § 4 Abs. 7 EStG besondere Aufzeichnungspflichten für folgende Aufwendungen, die einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben erfasst werden
müssen:26
? Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG),
? Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie
70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als
angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen
sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG),
? Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung,
Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG),
? Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten u. Ä. (§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 EStG),
? Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG),
? andere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer
Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
25 § 142 AO.
26 Zwar handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Betriebsausgaben, aber ihre Abzugsfähigkeit
ist entweder vollständig oder teilweise eingeschränkt. Soweit diese Aufwendungen nicht vom Abzug
ausgeschlossen sind, hat ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten zur Folge, dass auch die teilweise abziehbaren Aufwendungen nicht abgezogen werden können.
26 2 Gesetzliche Vorschriften
Auch die Verbrauchsteuergesetze schreiben Aufzeichnungen und buchmäßige Nachweise
zum Zweck der Steuerüberwachung vor. So sind z. B. für die Biersteuer ein Biersteuerbuch
oder für die Energiesteuer ein Verwendungs- und Energielagerbuch zu führen.27
Auch aus der Tatsache, dass die Betriebe verpflichtet sind, für dritte Personen Steuern
einzubehalten, entstehen steuerliche Buchführungsvorschriften. § 38 Abs. 3 EStG verlangt
vom Arbeitgeber, dass er bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt abführt. Die ordnungsmäßige Durchführung dieser Verpflichtung ist buchmäßig zu belegen und muss jederzeit nachgeprüft werden können. Zu
diesem Zweck schreiben § 41 Abs. 1 EStG und § 4 LStDV vor, dass der Arbeitgeber am Ort
der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen hat, aus dem neben den
Personalien u. a. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum, der gezahlte
Arbeitslohn ohne jeden Abzug, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, die einbehaltene
Lohnsteuer sowie die gezahlten Bezüge, die steuerfrei sind oder für die Ermäßigungen
bestehen, zu ersehen sind. Das Lohnkontoblatt ist nach § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG bis zum
Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt,
aufzubewahren.
Neben der Lohnsteuer müssen die Betriebe auch die Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung
von Kapitalerträgen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Nach § 43 Abs. 1 EStG
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag u. a. bei Gewinnanteilen
(Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Betrieb als typischer stiller
Gesellschafter und bei Zinsen erhoben. Die Aufzeichnungspflichten bestehen hier darin,
dass der zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtete Betrieb dem Finanzamt eine
Anmeldung einzureichen hat.28
2.1.2.4 Aufzeichnung des Wareneingangs und Warenausgangs
Wichtige Kontrollmittel zur Überprüfung des Buchführungsergebnisses durch eine Nachkalkulation sind gesonderte Aufzeichnungen über Warenein- und -ausgänge. Aus diesem
Grunde ergingen bereits 1935 bzw. 1936 besondere Verordnungen über die Führung eines
Wareneingangsbuches29 bzw. eines Warenausgangsbuches.30 Beide Verordnungen wurden
mit In-Kraft-Treten der AO 1977 aufgehoben, ihr Inhalt jedoch im Wesentlichen in die
Abgabenordnung übernommen.31 Nach § 143 Abs. 2 AO sind beim Wareneingang sämtliche erworbenen Waren aufzuzeichnen, einschl. der Rohstoffe, Halbfabrikate und Hilfsstoffe, die der Unternehmer im Rahmen seines gewerblichen Betriebs zur Weiterver-
äußerung oder zum Verbrauch erwirbt. Gemäß § 143 Abs. 3 AO sind das Datum des Wareneingangs oder der Rechnung, der Name und die Anschrift des Lieferanten, die handelsüb-
27 Vgl. § 10 Abs. 2 BierStV, § 19 Abs. 2 EnergieStV.
28 § 45 a Abs. 1 EStG.
29 Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20.06.1935, RStBl 1935 I, S. 881;
übernommen in § 143 AO.
30 Verordnung über die Verbuchung des Warenausganges vom 20.06.1936, RGBl 1936, S. 507 f.;
übernommen in § 144 AO.
31 Vgl. §§ 143, 144 AO 1977.
2.2 Gesetzliche Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses 27
liche Bezeichnung und der Preis der Ware zu erfassen. Abzüge (Skonti) und Warenrücksendungen sind nicht mit den Einkaufspreisen zu verrechnen, sondern für sich anzugeben.
Verlangt werden ferner ein Hinweis auf den Beleg (Rechnung, Kassenzettel, Quittung) und
die Angabe, wo er aufbewahrt wird.
Da nach § 144 AO zusätzlich sämtliche Warenausgänge analog aufgezeichnet werden
müssen und dem Abnehmer ein Beleg zu erteilen ist, hat die Finanzverwaltung mittels dieser
Aufzeichnungen ein wichtiges Kontrollmittel in der Hand, um Kleinbetriebe zu überprüfen.
Auf diese Weise ist der gesamte Warenverkehr vom Hersteller über den Großhändler zum
Einzelhändler unter die Kontrolle der Finanzbehörden gebracht worden. Bei Betriebsprüfungen lässt es sich relativ leicht feststellen, wenn Wareneingänge vom Abnehmer nicht
in den Wareneingangsaufzeichnungen erfasst worden sind. Auf Land- und Forstwirte, die
nach § 141 AO buchführungspflichtig sind, dehnt § 144 Abs. 5 AO die Vorschriften über
die Aufzeichnung des Warenausgangs mit dem Ziel aus, auch den gewerblichen Handel mit
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen steuerlich zu überwachen.
Für die Form der Aufzeichnungen bestehen keine ausdrücklichen Vorschriften. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein gesondertes Wareneingangs- bzw. Warenausgangsbuch
geführt wird. Es genügt bei buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden z. B. die Führung
eines Warenkontos oder bei der sog. „Offene-Posten-Buchführung“ eine gesonderte Ablage
der Belege.
2.2 Gesetzliche Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses
2.2.1 Nach dem HGB zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
2.2.1.1 Die Vorschriften für Unternehmen aller Rechtsformen
Nach § 242 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen“. Darüber hinaus muss er gem. § 242 Abs. 2 HGB für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs auch eine Gewinn- und Verlustrechnung anfertigen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss.32 Eine Sonderregelung
gilt für sog. kleingewerbetreibende Einzelkaufleute i.S.d. § 241a HGB, wonach Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 €
Umsatzerlöse aufweisen und deren Jahresüberschuss an diesen Abschlussstichtagen den
Betrag von 50.000 € nicht übersteigt, von der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und einer
Gewinn- und Verlustrechnung befreit sind.33 Ihnen ist es jedoch freigestellt, freiwillig
Bücher zu führen oder alternativ ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der
Begriff „Kaufmann“ umfasst die in den §§ 1 bis 3, 5 und 6 HGB aufgeführten Kaufleute,
beschränkt sich also nicht auf das Einzelunternehmen, sondern bezieht sich auch auf
Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften.
32 Vgl. § 242 Abs. 3 HGB.
33 Vgl. § 242 Abs. 4 HGB.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Klassiker zur Buchführung und Bilanztechnik.
Der Wöhe/Kußmaul zur Buchführung und Bilanztechnik
führt fundiert in das System der doppelten Buchführung und in die Technik der Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) ein.
Schwerpunkte sind die verrechnungstechnischen Grundlagen, die buchtechnische Behandlung der wichtigsten Geschäftsvorfälle bei Handels- und Industriebetrieben sowie die Technik der Aufstellung des Jahresabschlusses. Zusätzlich bietet das Werk einen fundierten Überblick über die gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung.
Die 8. Auflage
berücksichtigt die Änderungen durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte sowie die Modifikationen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Leser finden zudem unter www.kussmaul.woehe-portal.de einen auf das Buch abgestimmten Multiple-Choice-Test.